Platzordnung

  1. Die Benutzung des Modellfluggeländes ist nur Vereinsmitgliedern erlaubt. Nichtmitglieder (Gastflieger) können das Fluggelände benutzen, wenn sie in Besitz einer gültigen Starterlaubnis sind. Hierzu ist eine Zustimmung des Vorstandes notwendig (s. Pkt. 20).
  2. Das Betreten des Platzes ist Zuschauern nur erlaubt, wenn der Flugbetrieb es zulässt. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Platz nur in Begleitung Erwachsener betreten. Zuschauer (auch Mitglieder) haben sich nur im Zuschauerbereich aufzuhalten.
  3. Das Befahren des gesamten Fluggeländes und der angrenzenden Grundstücke mit Fahrzeugen jeglicher Art ist strengstens verboten. Eine Ausnahme gilt nur für den unter Pkt. 1 genannten Personenkreis zum Ein- und Ausladen von Flugmodellen und Zubehör.
  4. Flugmodelle und Zubehör dürfen nur in dem dafür vorgesehen Parkraum aufgebaut, abgestellt und abgebaut werden. Die Start- und Landebahnen sind jederzeit freizuhalten.
  5. Bei Aufnahme des Flugbetriebes ist von den anwesenden Modellfliegern ein Aufsichtshabender zu bestellen.
  6. Grundsätzlich dürfen nur funkferngesteuerte Modelle betrieben werden. Ausnahmen kann der Aufsichtshabende zulassen.
  7. Um Frequenzüberschneidungen zu vermeiden, dürfen Sender nur eingeschaltet oder betrieben werden, wenn der jeweilige Frequenzkanal frei ist. Dies geschieht durch gegenseitige Absprache oder durch Entnahme einer der Sendefrequenz (Kanal) entsprechenden Frequenzklammer an der Frequenztafel. Gleichzeitig ist vor Inbetriebnahme des Senders die entsprechende Frequenzklammer am Sender anzubringen. Sobald die Frequenz nicht mehr benutzt wird, ist die Frequenzklammer unverzüglich wieder abzugeben.
    Es dürfen nur vom Vorstand vergebene Frequenzen benutzt werden.
    Bei Nichtbeachtung einer dieser Regeln ist für auftretende Schäden der Betreffende haftbar, der durch Nichtbeachtung den Schaden verursacht hat.
  8. Die Anzahl der gleichzeitig fliegenden Modelle ist wie folgt begrenzt:
    maximal 3 Modelle gleichzeitig. Hubschrauber und Flächenmodell dürfen nur abwechselnd geflogen werden (entweder Hubschrauber oder Flächenmodelle). Nach gegenseitiger Absprache kann, in Ausnahmefällen, von dieser Regel abgewichen werden.
  9. Zur Vermeidung einer unnötigen bzw. laut Aufstiegsgenehmigung unzulässigen Belästigung werden folgende Flugzeiten für Flugmodelle festgesetzt: Diese Zeiten gelten auch für das Laufen lassen von Motoren am Boden zwecks Einstellung und ähnlichem.
    Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Schalldämpfer betrieben werden. Die Schalldämpfer müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Wirkungsgrad haben. Es dürfen nur ausgewuchtete und der jeweiligen Motorgröße angepasste Luftschrauben verwendet werden.
    Der zulässige Geräuschpegel ist auf 78dBA begrenzt. Der Vorstand wird entsprechende Lärmmessungen durchführen.
  10. Jedes Flugmodell muss mit dem Namen und der Anschrift des Besitzers versehen sein.
  11. Die maximale Flughöhe für sämtliche Flugmodelle ist so zu wählen, dass das Modell jederzeit sicher gesteuert werden kann. Es gelten die Ausweichregelungen des § 13 LuftVO.
  12. Es dürfen nur Flugmodelle mit einem Gesamtgewicht (Abfluggewicht vollgetankt) bis zu 20kg betrieben werden. Es darf nur in dem laut Aufstiegsgenehmigung vorgesehenen Luftraum geflogen werden. Ausnahmen kann der Aufsichtshabende für Segelflugmodelle zulassen.
  13. Der Luftraum oberhalb weidenden Viehs ist tunlichst zu meiden, insbesondere darf er nicht im Niedrigflug überflogen werden. Der Aufsichtshabende hat in jedem Fall, wenn er eine Beunruhigung von Tieren am Gelände des Modellflugbetriebes feststellt, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Ausgenommen hiervon sind Starts und Landungen. Aber auch hier ist eine unnötige Gefährdung und Beunruhigung zu vermeiden.
  14. Es ist nicht erlaubt, den Zuschauerraum und den Modellaufstellbereich in ungenügender Sicherheitshöhe zu überfliegen. Die Sicherheitshöhe ist ungenügend, wenn sich Personen gefährdet fühlen.
  15. Außenlandungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Jeder RC-Pilot ist verpflichtet, auf eine erforderlich werdende Außenlandung rechtzeitig hinzuweisen, damit der vermutliche Landepunkt von den Anwesenden noch hinreichend geortet werden kann. Die Außenlandung ist in das Flugbuch einzutragen.
  16. Der Bereich kreisender Greifvögel darf von Motorflugmodellen nicht angeflogen werden. Segelflugmodelle können diese Bereich nutzen, jedoch dürfen aufgesetzte Motoren nicht mehr laufen.
  17. Das Betreten der Nachbargrundstücke für Seilstarts ist nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt.
  18. Die verwendeten Funkfernsteuerungen haben den geltenden Richtlinien der EU sowie des Telekommunikationsgesetzes zu entsprechen.
  19. Um das Fluggelände in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, ist ein regelmäßiger Arbeitseinsatz der Mitglieder erforderlich. Ein Arbeitsplan wird von Fall zu Fall bekannt gegeben. Die Start- und Landebahnen sind in wöchentlichen Abständen zu mähen (nach Erforderlichkeit). Das Mähen erfolgt samstags bis spätestens 14.30 Uhr.
  20. Nichtmitglieder können das Gelände nutzen, wenn eine Erlaubnis des Vorstandes vorliegt. Es ist eine gültige Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Es muß mindestens ein Vereinsmitglied anwesend sein. Der Aufsichtshabende hat die Versicherung zu kontrollieren. Gleichzeitig hat er Gastflieger auf die Flug- und Platzordnung hinzuweisen.
  21. Für den Betrieb von Flugmodellen ist eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen. Piloten ohne diese Versicherung erhalten keine Starterlaubnis. Schadensfälle sind vom Aufsichtshabenden im Flugbuch zu vermerken und unverzüglich an 1. oder 2. Vorsitzenden zu melden.
  22. Unter Hinweis auf Pkt. 5 hat de Aufsichtshabende insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Der Aufsichtshabende hat das uneingeschränkte Platzrecht und kann in begründeten Fällen verwarnen und nötigenfalls Flug- und/oder Platzverbot aussprechen. Seine Anordnungen sind in allen Fällen zu befolgen. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und kann bei Vernachlässigung seiner Pflichten nicht nur vom Verein, sondern auch straf- und zivilrechtlich haftbar gemacht werden.
    Das bedeutet u.a., dass er bei schuldhafter oder fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten zu vollem Schadensersatz herangezogen werden kann.
    Der Vorstand wird von Fall zu Fall Richtlinien für die Flugaufsicht bekannt geben.
  23. Neben dieser Flug- und Platzordnung ist die Aufstiegsgenehmigung in jedem Falle als vorrangig anzusehen. Regelungen und Einschränkungen der Aufstiegsgenehmigung können durch die Flug- und Platzordnung nicht aufgehoben oder geändert werden. In Zweifelsfragen erteilt der Vorstand Auskunft.

Der Vorstand