MFC-Benhausen e.V. - Modellflug in Paderborn

Satzung des Modellflugclub Benhausen

Paderborn, Juni 1979
Fassung vom 7. Mai 2022

§1 Der aufgrund des Zusammenschlusses von Interessenten gegründete Club soll in das amtliche Vereinsregister eingetragen werden und die Bezeichnung tragen:

Modellflugclub Benhausen e.V.
abgekürzt: MFC Benhausen

Der Sitz des Clubs ist Paderborn.
§2 Zweck des Clubs
§2.1 Wahrung der Interessen der Modellflug-Freunde
§2.2 Förderung des Modell-Sport-Gedankens, vornehmlich bei der Jugend
§2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2.6 Bei Auflösung des Vereins, der Änderung des Vereinszweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund, Kreisverband Paderborn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§3 Mitglieder
§3.1 Der Club besteht aus
§3.1.1 aktiven Mitgliedern
§3.1.2 fördernden Mitgliedern
§3.1.3 Ehren-Mitgliedern
§3.2 Erwerb der Mitgliedschaft. Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
§3.2.1 Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
§3.2.2 Zahlung des Aufnahmebeitrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge
§3.2.3 Mindestalter: 6 Jahre
§3.2.4 Förderndes Mitglied kann jeder werden, der den Club sowie den Luftsport unterstützen will
§3.2.5 Zu Ehren-Mitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Luftsport oder dem Club gegenüber verdient gemacht haben.
§3.2.6 Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag und dem entsprechenden Eintrag im Flugbuch (Austritt). Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
§3.3 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§3.4 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins, der zusammen mit den Vorstandsmitgliedern über den Aufnahmeantrag entscheidet. Eine Ablehnung bedarf der Begründung.
§4 Erlöschen der Zugehörigkeit
§4.1.1 durch Austrittserklärung
§4.1.2 durch Ausschluss
§4.1.3 durch Tod
§4.2 wenn das Vereinsmitglied, trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages ein halbes Jahr im Rückstand ist
§4.3 Mit dem Ausscheiden aus dem Club erlöschen alle Ansprüche an das Clubvermögen. Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben dem Club gegenüber bestehen.
§4.4 Der Ausschluß erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand, der zu seinem Beschluss die Zustimmung von 3/4 aller an anwesenden Mitglieder haben muss.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5.1 Die Mitglieder haben die Pflicht:
§5.1.1 Die Satzung und die Bestimmungen des Clubs, sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstands zu befolgen
§5.1.2 die beschlossenen Beiträge pünktlich zu leisten
§5.1.3 alle Einrichtungen den Clubs zu pflegen
§5.1.4 das Ansehen des Clubs nicht zu schädigen
§5.2 Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Clubs zu benutzen
§5.3 Der Vorstand besteht aus folgenden Personen
§5.3.1 dem Vorsitzenden
§5.3.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
§5.3.3 dem Geschäftsführer
§5.3.4 dem Schatzmeister
§5.4 Vertretungsberechtigt für den Verein, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB, sind:
der Vorstand
oder gemeinsam
der stellvertretende Vorsitzende
der Geschäftsführer
und der Schatzmeister
§5.5 Die Wahl des Vorstandes erfolgt zu Anfang jedes neuen Geschäftsjahres.
§5.6 Als Vorstandsmitglieder wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
§5.7 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§5.8 Beschlussfassung
§5.8.1 Für Satzungsänderungen sind 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§5.8.2 Für alle anderen Beschlüsse genügt einfacher Mehrheitsbeschluss.
§5.8.3 Die Beschlüsse, die die Mitgliederversammlung fasst, sind im Wortlaut im Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
§6 Versammlung
§6.1 Zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt.
§6.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich per Brief oder per E-Mail einzuladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§6.3 Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 20 der Mitglieder kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Die Einladung erfolgt wie unter §7.2.
§7 Versicherungen
§7.1 Der Club verpflichtet sich, eine ausreichende Versicherung (Haftpflicht und Unfall) abzuschließen und aufrecht zu erhalten.
§8 Auflösung
§8.1 Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Versammlung mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sind und 3/4 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer für die Auflösung stimmen.
§8.2 Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, muss innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Paderborn, 7. Mai 2022

Der Vorstand
nach oben